Logo
Hotline
Impressum

Herzlich willkommen im Musikerviertel Mahlow

Winterdienst: Warum Hauseigentümer bei Neuschnee öfters schippen müssen – Teil III

Wenn der Herbst viel Laub und der Winter Neuschnee und Eis auf die Gehwege zaubert sind aktive Immobilieneigentümer gefragt, die mit Schneeschaufel und Kehrbesen bewaffnet für freie Wege sorgen müssen, so die jeweilige Kommune es vorschreibt. Doch warum nicht einen professionellen Winterdienst beauftragen, der sich um alles kümmert?! Was dieser Dienst kostet und worauf man achten sollte wollen wir hier verraten.

Die Kommune oder Gemeinde überträgt seinen Immobilieneigentümern die Pflicht die Gehwege stets frei von Schnee, Laub oder Eis zu halten und ein mehrmaliges Freiräumen kann, so wie in Teil II beschrieben, auch notwendig und juristisch pflichtig sein.

Und auch wenn man als Hauseigentümer die grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht besitzt und haftet, wenn ein so genannter „Dritter“ zu Schaden kommt (Teil I), so kann man den Winterdienst in professionelle Hände geben. Das kann schon mal einige hunderte, wenn nicht tausende Euro kosten, aber es kann sich lohnen.

Und wozu nun einen professionellen Winterdienst?

Ja, professionelle Winterdienste kosten Geld. Doch gerade bei Mehrfamilienhäusern, oder wenn das betreffende Objekt weit vom eigenen Wohnort entfernt ist und man den Winterdienst nicht selbst erledigen kann macht es Sinn die Streu- und Kehrpflicht professionell zu übertragen. Doch was kostet der Winterdienst? Hier ist nach ländlichen Gebieten und Großstädten zu unterscheiden.

Generell wird nach Quadratmetern kalkuliert. Auf dem Land liegen die Preise bei einem bis circa 3,50 Euro pro Quadratmeter, in der Stadt bei 6,50 bis sieben Euro.

Hinzu addieren sich Zusatzkosten, wie Streugut in Höhe von 0,20 bis 0,50 Euro pro Quadratmeter und eine so genannte „Bereitschaftspauchale“ für meistens fünf Monate in Höhe von 20 bis 60 Euro pro Monat.

Bei notwendigen Einsätzen in der Nacht oder an Feiertagen erheben die Winterdienste zusätzlich Aufschläge von 30 bis 50 Prozent.

Ein Preisbeispiel: Betrachtet man ein Mehrfamilienhaus mit einem Gehweg, einer Zufahrt und einem kleinen Parkplatz, so verwendet der Winterdienst zwar eine Kehrmaschine vor dem Haus, aber auch das Kehren per Hand wird durchgeführt. Kalkuliert man fünf Monate Bereitschaftsdienst und 20 Einsätze inklusive Nachtzuschlag muss man als Vermieter bei diesem Beispiel mit gut 4.000 Euro für den professionellen Winterdienst rechnen.

Tipp: Vergleichen Sie die unterschiedlichsten Angebote. Oft kann man sich auf eine Pauschale einigen, was unter Umständen positiv für den Vermieter ausfallen kann, je nach Wetterlage.

Die Kosten für den professionellen Winterdienst können, obwohl sie nur fünf Monate anfallen, als wiederkehrende und laufende Betriebskosten auf die Mieterschaft umgelegt werden.

ACHTUNG: Leider verpflichten sich einige Winterdienste nicht dazu, zu ganz bestimmten Zeiten der Kehr- und Streupflicht nachzukommen. Achten Sie auf das Kleingedruckte in diesem Fall. Denn wenn der Winterdienst nicht kommen sollte ist und bleibt der Immobilieneigentümer pflichtig und muss Schadenersatzansprüche im Fall der Fälle befriedigen. Zwar kann er unter Umständen den Winterdienst in Regress nehmen, dies ist jedoch meist sehr aufwendig.

Dennoch hat auch hier der BGH für einige Rechtssicherheit gesorgt und erklärte unter AZ VI ZR 126/07 die Haftung des professionellen Winterdienstes, wenn das vom Eigentümer beauftragte Unternehmen seinen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.

Tipp: Ab und an sollte man den Winterdienst überprüfen, beziehungsweise die Mieter befragen, ob gekehrt und gestreut wurde. Ebenso sollte man überprüfen, ob der Winterdienst über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, damit man im Streitfall außen vor bleiben kann.

Am Ende mag der Immobilieneigentümer im Fokus der Kehr- und Streupflichten bei Schnee, Eis und Laub stehen und ein wetterbedingtes und regelmäßiges Freihalten der Gehwegungen um und auf dem Grundstück wird durch die Kommune pflichtig. Doch auch der Fußgänger selbst hat eine bedingte Sorgfaltspflicht. Wer meint, bei starkem Schneefall und nachhaltig vereisten Straßen des Nachts und mit hohen Hackenschuhen unterwegs zu sein muss sich nicht wundern, wenn die Gerichte ohne Zweifel eine Teilschuld einräumen.

 

Hotline
Impressum