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Winterdienst: Warum Hauseigentümer bei Neuschnee öfters schippen müssen – Teil I

Ob Eis, Schnee oder Laub: Immobilien- und Grundstückseigentümer sind aus zweierlei Gründen verpflichtet öfters am Tag die Schneeschaufel oder den Besen in die Hand zu nehmen. Aber diese Verpflichtung kann auch auf den Mieter übertragen werden. Das Warum und das Wie und diverse Fragen zum professionellen Winterdienst wollen wir genauer betrachten.

Jedes Jahr machen Schnee und Eis das Laufen auf Gehwegen und Straßen schwierig und zum Teil unmöglich. Dabei versteht es sich von selbst, dass die meisten Eigentümer und Hausbesitzer des Morgens vor der Arbeit mit der Schneeschaufel und Streugut für Sicherheit sorgen. Doch wenn es tagsüber (weiter) schneit, dann reicht ein einmaliges Kehren und Streuen doch aus, oder?

Die Haftung des Immobilieneigentümers bei Schneefall

Um kurz auf die eben gestellte Frage zu antworten: Nein, ein einmaliges schippen und kehren am Tag kann unter Umständen nicht ausreichen, um sich vor gerechtfertigten Schadenersatzansprüchen zu schützen. Doch dazu später, denn erst einmal einen Blick auf die gesetzlichen Grundlagen:

Weder im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich eine spezielle Regelung für genau diesen (Schnee-) Fall, noch ein Landesgesetz, dass die Verpflichtung zum Kehren oder der Schneebeseitigung regelt. Einzig die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, bezogen auf § 823 des BGB, stellt den Immobilieneigentümer in die Pflicht einen Schaden zu übernehmen, der Dritten (hier zum Beispiel dem Fußgänger) dabei entsteht. So, wenn dieser aufgrund nicht weg geräumten Schnees vor dem Grundstück des Eigentümers zu Fall kommt und sich dabei schädigt.

Die „Verpflichtung“ zum Schneeräumen wird in den Satzungen der jeweiligen Gemeinden und Kommunen an den Immobilieneigentümer übertragen. Und auch wenn es einige regionale Variationen gibt, so gelten meist folgende Zeiten, in denen die „Anlieger“, also die Immobilieneigentümer, die Gehwege passierbar halten müssen:

  • Montag bis Samstag zwischen sieben und 2o Uhr
  • Sonn- und Feiertage zwischen neun und 20 Uhr

Aus diesen übertragenen Verpflichtungen ergibt sich zwangsläufig die Notwendigkeit eines mehrmaligen Räumens am Tag, falls wetterbdingt notwendig, da in den genannten Zeiten die Gehwege „passierbar“ sein müssen.

Ebenfalls regeln die Kommunen und Gemeinden die Ausweitung der Kehrbemühungen und es gilt in den meisten Fällen wie folgt:

  • Gehwege sind zwischen 0,80 und 1,50 Metern zu befreien
  • Privatwege auf dem Grundstück (Hauszugang etc.) circa 50 bis 80 Zentimeter

Als Vermieter sollte man auf dem eigenen Grundstück nicht nur den Hauseingang frei halten, sondern auch die Wege zum Müllplatz, dem Keller oder auch dem Parkplatz.

ACHTUNG: Eine Beschilderung mit dem Hinweis „Betreten auf eigene Gefahr“ oder ähnliche Schilder befreien nicht von einer möglichen Schadenersatzpflicht!

Im zweiten Teil wollen wir klären, warum ein einmaliges Kehren pro Tag nicht ausreichend sein kann, wenn Neuschnee droht und welches Streugut man verwenden kann und welches nur bedingt.

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