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Urteil: Verdreckte Wohnung grundsätzlich kein Kündigungsgrund

Eine verdreckte Wohnung kann für den Vermieter ein Dorn im Auge sein. Nicht jeder nimmt es mit der Hygiene und einer sauberen Wohnung so genau. Nach einem aktuellen Urteil ist eine verdreckte Wohnung allein aber noch kein zulässiger Kündigungsgrund. Für einen Vermieter kann das äußerst ärgerlich sein.

Ein aktuelles Urteil zum Mietrecht dürfte vor allem für Vermieter ärgerlich sein. Im verhandelten Fall wollte ein Vermieter seiner Mieterin kündigen. Sie habe ihre gemietete Wohnung wohl extrem verdrecken lassen. Die Wohnung sei aber nicht nur ungeputzt und unaufgeräumt gewesen – die Rede ist von menschlichen Exkrementen, die in der Wohnung verteilt gewesen sein sollen. Zudem beklagte der Vermieter das Vorkommen von Kakerlaken in der Mietwohnung, befürchtete den Befall durch Ungeziefer auch außerhalb der Mietwohnung der Frau und kündigte der Mieterin daraufhin. Wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtete, war die Klage der Frau gegen die Kündigung des Vermieters jedoch letztlich vor dem Landgericht Berlin erfolgreich (Az.: 655 S 148/15).

Eine verdreckte Wohnung ist sei demnach kein zulässiger Kündigungsgrund. Gerechtfertigt wäre eine Kündigung erst dann, wenn der Hausfrieden durch die verdreckte Wohnung und den unreinlichen Mieter nachhaltig gestört wird, etwa wenn die Nachbarn durch die Verdreckung belästigt werden oder die Verdreckung sich auch auf den Hausflur erstreckt. Der Vermieter hielt diese Bedingung für erfüllt – besonders wegen der Kakerlaken und der der Gefahr eines größeren Befalls. Dem Gerich in Berlin reichte diese Begründung allerdings nicht. Zulässig sei dies als Kündigungsgrund laut Urteil nur dann, wenn die Mietsache konkret gefährdet werde. Dreck und Schmutz, so unschön er auch sein mag, reichen allein nicht aus. Eine abstrakte Gefahr eines Kakerlakenbefalls bestehe laut Gericht auch bei regelmäßiger Reinigung einer Wohnung. Deshalb sei auch dies allein kein zulässiger Kündigungsgrund.

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