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Wenn die Immobilie bei Scheidung zum Zankapfel wird – Teil III

Ehe bedeutet Zugewinngemeinschaft, sowohl für Vermögenswerte, als auch Schulden, es sei denn, es besteht ein Ehevertrag. Dieser sollte bei Unverheirateten ein Muss sein. Doch wie geht man mit dem finanziellen Ausgleich um, wenn einer in der Immobilie verbleibt und was muss man bei der Finanzierung beachten?

Eine Immobilie verpflichtet, das weiß jeder. Aber gerade bei einer Scheidung oder Trennung muss man die gesetzlichen Grundlagen, wie in Teil I beschrieben, beachten. Und wenn es um Nutzungsmöglichkeiten nach der Trennung geht oder auch die Frage nach dem Verkauf oder einer Vermietung, ist vieles zu bedenken, wie im zweiten Teil erwähnt. Doch welche Möglichkeiten verbleiben in Punkto Finanzierbarkeit, wenn einer in der Immobilie verbleibt?

Die Scheidung und der notwendige Gang zur Bank

In vielen Fällen verbleibt die ehemalige Gattin mitsamt der Kinder in der Immobilie und der Mann zieht aus. Doch welche Optionen sind möglich mit der finanzierenden Bank, um diese Regelung zu ermöglichen?

  1. Auch hier kann eine gut durchdachte Vereinbarung helfen, die den verbleibenden Teil dazu verpflichtet über eine Jahresrate den „auslösenden Anteil“ auszuzahlen. Bis zur letzten Zahlung hält der Ausziehenden dann einen vollstreckbaren Anspruch auf das Geld. Diese Jahresrate kann mit möglichen Unterhaltsansprüchen verrechnet werden. Eine notarielle Ratifizierung sollte hier eine Notwendigkeit sein.
  2. Ebenso kann der verbleibende Teil einen neuen Kredit beantragen, um den ausziehenden Teil auszulösen. Die Bank überträgt dann die Immobilie auf den neuen Alleineigentümer. Durch den neuen Kreditvertrag werden aber Vorfälligkeitsentschädigungen fällig und oft sind die neuen Konditionen schlechter, als zuvor. Hier unbedingt zeitnah den Kontakt zur Bank suchen und mögliche Optionen durchspielen.

Wie soll man eine Immobilie auslösen, wenn kein Geld vorhanden ist?

Wenn beide sich trennende Seiten über finanzielle Mittel verfügen, bleibt das Worst-Case-Szenario aus. Ist aber kein Geld als Ausgleich vorhanden, treffen sich die trennenden Paare oft vor Gericht. Wer aber verheiratet war und ohne Ehevertrag agiert, muss auch die Zinsen und Tilgungen jeweils zur Hälfte tragen. Und wer in der Immobilie verbleibt, trägt dem Grunde nach auch allein die Nebenkosten.

Die deutschen Gerichte sehen in solchen Fällen eine Nutzungsentschädigung für den Ausziehenden vor, die bei 50 Prozent einer ortsüblichen und vergleichbaren Miete der verlassenen Immobilie vorsieht. Und diese hat der verbleibende Teil zu zahlen.

WICHTIG: Wenn einer der beiden das Haus weiterhin bewohnt sollte ein Steuerberater hinzu gezogen werden. Die Vorteile aus dem Ehegattensplitting entfallen bei Scheidung und die mögliche Verrechnung der Nutzungsentschädigung mit anfallenden Unterhaltszahlungen sollte vom Profi begleitet werden, zum Vorteil beider Parteien.

Und noch wichtiger ist es, auf keinen Fall eine Zwangsversteigerung als Ausweg zu betrachten. Auch wenn der Streit alle Sinne rauben mag, so führt der richterliche Zwang oft zum finanziellen Ruin beider Parteien, da die Verkaufserlöse im schlimmsten Fall so niedrig sind, dass am Ende alle mit Schulden aus der Scheidung heraus gehen. Experten gehen in diesen Fällen von 30 bis 40 Prozent Verkaufsverlust aus und die Gerichts- und Gutachtergebühren addieren sich noch hinzu.

Wer also heiratet, oder als Lebenspartner eine Immobilie erwirbt, sollte sich im heute schon Gedanken über das Morgen machen. Ein Ehevertrag ist ebenso ein wichtiger Grundstein um dem finanziellen Ruin vorzubeugen, als auch die Nutzungsmöglichkeiten im Falle der Trennung vernünftig zu klären. Seien sie klug und schützen sie gemeinsam das, wofür sie jahrelang arbeiten, auch wenn sich die Lebenswege einmal trennen.

 

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