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Voraussetzungen für das Fällen von Bäumen

Gerade in dieser Jahreszeit betrachten viele Eigentümer Ihre Außenanlagen und Gärten mit anderen Augen. Und sehr schnell stehen die alte Birke und der Walnussbaum im Fokus der Gedanken, weil sie zu viel Schatten spenden. Klar ist: Die Bäume müssen weg. Doch ist das Fällen von Bäumen jederzeit und unter jedweder Voraussetzung erlaubt? Und welche Kosten kommen auf den Eigentümer zu, wenn der Ruf „Baum fällt“ durch die Gemeinde schallt?

Ob nun eine alte und morsche Buche, oder der immerhin bereits 10 Meter hohe Walnussbaum, in vielen Fällen darf der Eigentümer selbst Hand an die Kettensäge legen. Und doch schreibt der Gesetzgeber vieles vor, dass zu beachten ist.

Das Fällen von Bäumen und die gesetzlichen Grundlagen

Im Bundesnaturschutzgesetz, näher im § 39, ist die Rede vom Schutz von Tieren und Pflanzen. Dabei ist es verboten „wilde“ Pflanzen ohne wichtigen Grund zu schlagen oder zu entnehmen. Ebenso ist geregelt, dass das Fällen von Bäumen vom 01. März bis zum 30. September generell verboten ist. Diese zeitliche Einschränkung schützt wild lebende Tiere wie zum Beispiel Vögel, die in dieser Zeit in den Bäumen nisten.

Für Eigentümer und Bauherren, die ihr Haus im Grünen planen heißt es also „Hände weg“ von Bäumen und Sträuchern in dieser Jahreszeit, wenngleich ein so genannter „Formschnitt“ jederzeit und ganzjährig möglich ist.

Die Ausnahme bilden Bäume, von denen eine Gefahr ausgeht, nachweislich morsch sind und ein natürliches Umknicken, auch in Teilen ein Herunterfallen von großen Ästen, droht.

AHCTUNG: Das Fällen von Bäumen ist genehmigungspflichtig. Der Antrag zur Fällung kann bei der regional zuständigen Naturschutzbehörde gestellt werden, die ihrerseits auf Grundlage der regionalen „Baumschutzverordung“ prüft, ob der betreffende Baum gefällt werden darf.

Kann man jeden Baum und jede Baumart fällen?

Ganz klar nein. Es gibt Baumarten, die unter einen besonderen Schutz fallen und zu den bedrohten Pflanzenarten gehören. Welche das sind ist regional unterschiedlich und sollte bei der Naturschutzbehörde erfragt werden.

Darüber hinaus ist das Baumfällen ab einen Stammumfang von 60 Zentimetern, in einigen Gemeinden ab 80 Zentimeter generell verboten. Die Messung erfolgt dabei in einem 1, 30 Meter Höhe.

Besonderen Schutz erfahren Bäume im Innerstädtischen Bereich, die so genannten „Straßenbäume“ und Bäume innerhalb von Alleen, auch in freier Landschaft.

Tipp: Eigentümer sollten vor Beantragung erst den Umfang des betreffenden Baumes messen und sich unter Nennung der Baumart bei der Gemeinde erkundigen, ob eine Fällung möglich ist, bevor der Antrag auf Baumfällung gestellt wird. Auch das Hinzuziehen eines Baumfällbetriebes ist hier ratsam.

Der Antrag auf Baumfällung

Je nach Bundesland und Gemeinde sind hier die Ansprechpartner unterschiedlich, wenn es um die Beantragung geht, in der Regel ist es aber die Naturschutzbehörde. Nur bei Bäumen in Waldgebieten ist das Forstamt und bei Gefahrensituationen (herabstürzende oder durch Sturm entwurzelte Bäume) das Ordnungsamt oder der Katastrophenschutz.

Im Antrag muss die Baumart und die Größe, sprich auch der Umfang des Baumes, vermerkt werden. Darüber hinaus sind die Gründe anzugeben, die ausschlaggebend sein können, wenn der Baumfällantrag positiv bewertet werden soll. Bei erkrankten Bäumen oder sehr altem, morschen Gehölz sollte sich die Begründung detailliert auf die Gefahren beziehen, die von dem Baum ausgehen können.

Tipp: Sie können die Begründung auch als Anlage zum Antrag in weitreichender Form beschreiben und legen Sie Fotos anbei, um Klarheit zu schaffen.

Ebenso ist ein Grundriss des Grundstückes beizufügen, der den Baumbestand inklusive Baumart und Größe beschreibt.

Tipp: Wenn so genannte „Ersatzpflanzungen“ vorgenommen werden sollen (dies kann unter Umständen zu einer positiveren Einschätzung führen) muss eine weitere Skizze des Grundstückes  inklusive Neupflanzungen beigelegt werden.

Die Beantragung der Baumfällung ist stets gebührenpflichtig, die Höhe variiert dabei zwischen 25 und 60 Euro.

ACHTUNG: Das Fällen von Bäumen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde kann Geldbußen bis 50.000 Euro nach sich ziehen!

Welche Kosten kommen bei der Baumfällung auf mich zu?

Neben den Antragsgebühren sind die Kosten der Baumfällung je nach Baumgröße und den allgemeinen Gegebenheiten unterschiedlich. Sind weiterführende Sicherungen notwendig, zum Beispiel das Sperren von Straßen oder der Schutz anderer Gebäude, entscheidet dies auch die Fällart und führt ergo zu höheren Kosten. Letztlich müssen einige und vor allem große Bäume Stück für Stück abgetragen werden, wobei Krantechnik zum Einsatz kommt. Insoweit ist eine pauschale Aussage über die Kosten der eigentlichen Fällung schwierig.

Dennoch kann man sich an einer größeren Birke orientieren, bei der inklusive Wurzelentnahme und Holzentsorgung gut 500 Euro zu kalkulieren sind. Bei großen Eichen, die keine ideale Fällung erlauben kommen aber schnell einige tausend Euro auf den Eigentümer zu.

ACHTUNG: Generell sollte ein Fachbetrieb hinzugezogen werden sollte, um die Gefahr für sich selbst und andere zu minimieren. Darüber hinaus helfen professionelle Betriebe bei der Beantragung der Fällgenehmigung gerne weiter.

Als Fazit ist festzuhalten, dass zwischen März und September generell keine Baumfällarbeiten durchgeführt werden dürfen. Je nach Art und Größe kann ein positiver Bescheid per Amtswege zur Fällung ergehen. Richtwert der Kosten sind 500 Euro für gut zu fällende Bäume. Ein Fachbetrieb sollte aufgrund der Gefahrtragung stets hinzugezogen werden.

 

 

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