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Vermieter darf Werbung nicht für das gesamte Mietshaus verbieten

Weil viele Mieter keinen Briefkasten wollen, der vor großer Menge Werbung überquillt, verhelfen sie sich mit einem Hinweis auf ihrem Briefkasten. „Bitte keine Werbung“ – so steht es häufig auf Briefkasten. Doch kann auch der Vermieter Werbung im gesamten Miethaus verbieten und hilft der Hinweis am Briefkasten tatsächlich gegen jede Werbung?

Mietrecht/Immobilien – Praktisch jeder kennt die etlichen Werbeprospekte und Flyer, die allzu gerne in alle möglichen Briefkosten gesteckt werden, sodass der Briefkasten beinahe überquillt. Ein Großteil der Mieter verhilft sich dabei mit einem Aufkleber oder einem Hinweis, auf dem um keine Zustellung solcher Werbung gebeten wird. Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass es in jedem Fall das Recht eines jeden Mieters ist, einen „Bitte keine Werbung“-Aufkleber am eigenen Briefkasten anzubringen. Andernfalls können wirklich wichtige Briefe und Post oftmals garnicht mehr im vollgestopften Briefkasten untergebracht werden. Denoch schützt ein Aufkleber oder Hinweis aber nicht vor jeglicher Werbung, denn grundsätzlich gilt, dass an den Mieter namentlich direkt adressierte Werbung in jedem Fall vom Postbote zugestellt werden muss und deshalb auch im Briefkasten mit „Bitte keine Werbung“-Aufkleber landet. Namentlich adressierte Werbung wird aber grundsätzlich nur dann verschickt, wenn der Empfänger, also der Mieter, seine Daten entsprechend hinterlegt und in die Werbung direkt oder indirekt eingewilligt hat, was oftmals beim Abschluss von Verträgen oder Abonnements der Fall ist.

In der Regel handelt es sich dabei aber mutmaßlich um Werbung, die der Mieter auch empfangen will. Aufkleber gegen Werbung am Briefkaten sind demnach also in jedem Fall zulässig und einzig vom Mieter selbst, nicht etwa vom Vermieter zu entscheiden. Allerdings sind Fälle bekannt, in denen der Vermieter die Zustellung von Werbung insgesamt für das Mietshaus verbietet. Das sei aber laut Mieterbund nicht zulässig. Der Vermieter hat nicht die Befugnis, etwa allgemeine Aushänge an oder vor der Eingangstür anzubringen, um den Empfang von Werbung aller Mietsparteien zu unterbinden. Das wäre eine Art Bevormundung der Mieter, die selbst entscheiden dürfen, ob sie nicht adressierte Werbung empfangen wollen oder nicht.

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