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Herzlich willkommen im Musikerviertel Mahlow

Mietrecht: Wieviel Musikmachen ist in der Wohnung erlaubt?

Jeder Musiker muss viel üben. Übung macht den Meister. Viele, besonders angehende Musiker, nutzen dafür auch ihre eigene Wohnung. Doch wieviel Musikmachen ist in der Wohnung tatsächlich nach geltendem Mietrecht erlaubt? Wo ist die Grenze zwischen dem Nutzungsrecht des Mieters und der unzulässigen Nutzung auf Kosten der Nachbarn?

Mietrecht – Ob Gitarrist, Trompetenspieler oder Schlagzeuger – so laut das Instrument auch ist – viele Musiker sind unter anderem auch auf ihre Wohnung angewiesen um zu üben oder etwas aufzunehmen. Man möchtee meinen, da ist Streit mit den Nachbarn fast vorprogrammiert, denn nicht jeder Musiker hat das Glück, dass die Nachbarn so kulant sind, das Musikmachen zu tolerieren. Doch wie regelt das Mietrecht solche Fälle? Wieviel Musikmachen ist in der Wohnung tatsächlich erlaubt? Welche Grenzen hat die Tätigkeit eines Musikers in der Mietwohnung?

Allem voran gilt für jedes Mietverhältnis natürich primär der Mietvertrag. Enthält der Mietvertrag aber keine Regelung für diesen Fall, muss auf die bisherige Rechtssprechung zurückgegriffen werden. Im 1989 hat das Düsseldorfer Landgericht mit einer Entscheidung diesbezüglich einige grundlegende Regelungen erarbeitet.

Demnach gehört zu den privaten Interessen eines Mieters auch grundsätzlich auch Hausmusik. Dieses Musikmachen kann zum einen ein wesentlicher Teil des eigenen beruflichen Lebens sein, ebenso ist Musizieren aber auch von erheblicher Bedeutung für Lebensfreude und die emotionale Gesundheit und muss grundsätzlich demnach auch in der Wohnung zum Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerechnet werden.

Im Spannungsverhältnis damit steht aber auch das zu berücksichtigende allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitmieter, insbesondere das Recht auf Ruhe und Entspannung in ihrer Wohnung in der von ihnen erwünschten Art und Weise.

Aufgrund diesen Interessen – und Rechtskonflikts ist eine sich an dem allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme orientierenden Abwägung vorzunehmen. Dies ist mit Einschränkungen der Musikmachens verbunden. So ist Klavierspiele in der Woche nur bis 20 Uhr zuzulassen. Am Wochenende und an Feiertagen soll um 19 Uhr mit dem Klavierspielen aufgehört werden. Zudem darf ein Mal in der Woche auch bis 21:30Uhr gespielt werden. Dasselbe darf auch ein Mal pro Monat am Wochenende oder an einem Feiertag geschehen.

In der Entscheidung des Düsseldorfer Landgerichts ging es allerdings konkret um das Klavierspielen. Die Toleranzgrenz dürfte bei lautstärkeren Musikinstrumenten, wie Schlagzeug oder Saxofon wohl deutlich niedriger sein. Daher bietet das Urteil zwar eine Orientierung aber keine Rechtssicherheit. Mitmieter können also bei Musik durch ein anderes Instrument durchaus auch in Bezug auf die vom Düsseldorfer Landgericht festgelegten Rahmen für das Klavierspielen erfolgreich klagen. Besser erscheint aufgrund der fehlenden Rechtssicherheit jedoch, mit dem Nachbarn zu sprechen und über Zeiten zu verhandeln. Gewerblicher Musikunterricht in der privaten Wohnung ist allerdings in jedem Fall verboten und ein legitimer Kündigungsgrund.

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