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Mietrecht: Wie darf der Mieter die Wände gestalten, wie muss er sie wieder übergeben?

Die meisten Mieter fragen sich in Bezug auf die Wände vor allem, in welcher Farbe oder mit welchem Muster sie diese gestalten möchten. Tapete – ja oder nein? Eventuell unterschiedliche Farben für das individuell gute Wohngefühl. Doch wie darf der Mieter laut Mietrecht die Wände gestalten und wie muss er sie wieder an den Vermieter übergeben?

Mietrecht – Wandfarben und Tapeten können die Wohnung beleben und das Wohngefühl verbessern. Viele Mieter setzen sich nach oder schon vor ihrem Einzug in die neue Mietwohnung mit der Gestaltung der Wände auseinander. Doch ist wirklich jede Art von Gestaltung von Wänden erlaubt? Wie darf der Mieter die Wände gestalten?

Grundsätzlich gilt, dass der Mieter während des Mietverhältnisses frei in der Gestaltung der Wände ist. Er darf selbst entscheiden, ob und mit welcher Tapete oder mit welcher Farbe er die Wände gestalten möchte – von weiß bis schwarz. Der Mieter darf die Wände frei nach seinem Geschmack mit Bildern bemalen oder mit Tapetenaufklebern bekleben. Farbvorgaben des Vermieters, selbst wenn sie im Mietvertrag stehen, sind in der Regel unwirksam, wenn keine individuellen Vereinbarungen getroffen worden sind. Dennoch sollte der Mieter seinen Mietvertrag aber kennen.
Eingeschränkt ist die Gestaltungsfreiheit aber insofern, dass die Wände nicht dauerhaft beschädigt werden dürfen. Aggressive Farben oder andere Stoffe, die die Wand beschädigen, sind verboten. Der Vermieter hat im Falle der Nichtbeachtung dieser Einschräkung in der Regel einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Mieter.

Die Wände spielen aber nicht nur vor und während des Mietverhältnisses eine Rolle. Ein Streitpunkt ist nicht selten, wie der Mieter dem Vermieter die Wohnung bei Auflösung des Mietverhältnisses übergeben muss. In Bezug auf die Wände gilt dabei, dass Mieter dem Vermieter die Wohnung in einem neutralen Farbton zu übergeben verpflichtet ist. Des weiteren dürfen die Wände keine vom Mieter verursachten Schäden aufweisen. Der Mieter muss die Wohnung auch dann mit einem neutralen Farbton streichen, wenn er Wände erst kurz zuvor mit einem vom Neutralen abweichenden Farbton, etwa neongrün oder schwarz, gestrichen hat. Im Falle einer Nichtbeachtung dieser Regeln kann sich der Mieter gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig machen.

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