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Darlehensgebühren für Bauspardarlehen laut BGH unzulässig

Kunden mit einem Altvertrag die ein Bauspardarlehen aufgenommen haben können auf Rückzahlung der Verwaltungsgebühr hoffen. Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel für die Darlehensgebühren für unzulässig. Dieses Grundsatzurteil scheint bei Neuverträgen fast aller Bausparkassen nicht relevant zu sein, aber ein genauer Blick in die Bedingungswerke bei Bausparkassen lohnt sich und wer mit einem Altvertrag einer Bausparkasse bauen möchte sollte aufmerksam sein.

Wer ein Haus kauft lässt es meistens finanzieren und oft werden Bausparverträge dazu genutzt. Nach einigen Jahren der Ansparphase kann der Bausparer, je nach Tarif der Bausparkasse, ein Darlehen aufnehmen, meist 50 Prozent des bislang angesparten Guthabens. Für diese Inanspruchnahme des Darlehens, beziehungsweise Kredites verlangten bis vor einiger Zeit fast alle Bausparkassen eine Gebühr vom Kreditnehmer.

Der BGH hält Gebühr für unzulässig

Der Bundesgerichtshof, BGH, in Karlsruhe hat in einem Grundsatzurteil die anfallenden Gebühren bei Inanspruchnahme eines Darlehens für unzulässig erklärt, beziehungsweise die entsprechenden Klauseln im Vertragswerk. Der BGH erklärte dazu, dass die Darlehensgebühren allein dem Verwaltungsaufwand dienen und nicht auf den Kunden abgewälzt werden können.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Schwäbisch Hall, Deutschlands größte Bausparkasse. Der die Bausparkasse vertretende Anwalt argumentierte, dass Bauspardarlehen besondere Vorteile gegenüber üblichen Bankkrediten hätten, wie zum Beispiel die Rückzahlungsmöglichkeiten des Kreditnehmers vor Ende der Kreditlaufzeit. Und genau diese Vorteile, so der Rechtsanwalt, hätten ihren Preis und letztlich spiele es für den Kunden keine Rolle, ob er höhere Zinsen zahle, oder eine Gebühr.

Der BGH konterte und erklärte, dass es sich bei der Darlehensgebühr um eine sogenannte Preisnebenabrede handelt, die in Deutschland der gerichtlichen Kontrolle unterliege.

Eigentlich sollten zwei Fälle zu den Darlehensgebühren vor dem BGH verhandelt werden, in denen sich die Kläger Unterstützung vom BGH gegen die Bausparkasse Wüstenrot versprachen. Jedoch einigte man sich in beiden Fällen auf einen Vergleich und zum Stillschweigen der Beteiligten.

Welche Konsequenzen folgen nach dem Urteil zu den Darlehensgebühren

Der Dachverband der Bausparkassen teilte mit, dass alle 20 Bausparkassen in Deutschland diese Gebühr in den aktuellen Tarifen nicht mehr vorsehen, soweit, so gut. Die Konsequenzen aus dem BGH-Urteil werden Kunden betreffen, die diese Darlehensgebühr bereits vor nicht allzu langer Zeit zahlen mussten, oder die ein Darlehen auf Grundlage eines älteren Vertrages in Anspruch nehmen wollen. Diese Bausparer können mit einer Rückzahlung von circa zwei Prozent der Darlehenssumme rechnen. Dabei sind aber die Verjährungsfristen im konkreten Fall von Bedeutung und entscheiden, ob man Geld zurückbekommt, vgl. Aktenzeichen XI ZR 552/15.  Es bleibt aber abzuwarten, wie die Bausparkassen auf die Einreden der Darlehensnehmer von damals reagieren werden.

Tipp: Zuerst sollte man sein Vertragswerk prüfen. Ist die Klausel mit der Darlehensgebühr im Bedingungswerk der Bausparkasse enthalten? Für Darlehensnehmer, die vor kurzer Zeit einen Kredit bei der Bausparkasse aufnahmen ist die reale Zahlung der Darlehensgebühr zu prüfen. Sowohl vor Inanspruchnahme, oder bei bereits in Anspruch genommenem Bauspardarlehen kann eine Rückforderung der Darlehensgebühr unter Bezug zum BGH-Urteil formlos bei der Bausparkasse durchgeführt werden. Der beste Tipp aber ist der, sich mit seinem Berater der Bausparkasse in Verbindung zu setzen.

Im Kern verstoßen Bausparkassen mit der Darlehensgebühr gegen das gesetzliche Leitbild von Darlehensverträgen. Bereits im Jahre 2014 hatte der BGH geurteilt, dass Banken keine Bearbeitungsentgelte für normale Kredite verlangen dürfen, da „interne“ Verwaltungskosten nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Das neue Urteil zu den Darlehensgebühren für Bauspardarlehen komplettiert somit die Sichtweise der letzten juristischen  Instanz in Deutschland und es wird einiger Verwaltungsaufwand auf die Bausparkassen zukommen, soviel ist klar.

Red. R. Klatt

 

 

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